Bei der Verordnung von Cannabis Blüten und Cannabis Extrakten sowie anderen Zubereitungen aus Cannabis Indica und Sativa muss dies nach Arzneimittel- und Betäubungsmittel rechtlichen Vorschriften gemäß § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BfMVV) erfolgen. Die Gültigkeitsdauer des Rezepts beträgt sieben Tage und die Verordnung muss endgültig sein. Ist die Verschreibung in ihren Angaben nicht vollständig oder plausibel, kann weder ein Rezeptur-Arzneimittel erstellt werden, noch darf die Apotheke es an den Patienten ausgeben. Werden die Angaben zur Dosierung auf dem Rezept mit dem Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ vermerkt, muss die Anweisung der Apotheke in schriftlicher Form vorgelegt werden. Grund ist die Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung. Zu beachten ist die gesetzlich festgelegte Verordnungshöchstmenge des Cannabis Arzneimittels. Die Art der Anweisung und die Gebrauchsanweisung kann durch Verordnung der Nummer der DAC/NRF Rezeptur-Vorschrift bestimmt werden.
Notwendige Rezeptangaben
1. Datum
2. Name, Vorname und Anschrift des Patienten
3. Name, Anschrift, Telefonnummer, Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung des verschreibenden Arztes.
4. Arzneimittelbezeichnung, Sorte (zuzüglich Bezeichnung und Gewichtsmenge je Packungeinheit).
5. Menge des verordneten Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl.
6. Dosierung bzw. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesabgabe.
7. Bei Verordnung im Rahmen der Substitution eine Reichdauer des Substitutionsmittel.
8. Wird die maximale zulässige Zahl der Betäubungsmittel oder festgesetzten Höchstmengen verordnet, muss dies mit einem A gekennzeichnet und begründet werden.
9. Schriftlicher Anwendungshinweis.
10. Unterschrift und Arztstempel des verschreibenden Arztes
Dosierempfehlung „start slow, go low“
Grundsätzlich gilt es die Medikation mit Cannabinoid basierten Arzneimitteln einschleichend zu dosieren (start slow, go low). Allgemein liegen derzeit mit Ausnahme bestimmter Fertigarzneimittel keine verbindlichen Dosierungsempfehlungen vor.
Gerauchtes bzw. vernebeltes Cannabis hat einen Wirkeintritt von 5-10 Minuten und eine Wirkdauer von ca. 2-4 Stunden.
Oromucosales CannaXan Mundspray hat einen Wirkeintritt von 5-20 Minuten und eine Wirkdauer von ca. 6-8 Stunden.
Oromucosales Nabiximols (Sativex) Mundspray hat einen Wirkeintritt von 15-40 Minuten und eine Wirkdauer von 2-4 Stunden.
Orale Dronabinol Kapseln oder ölige Lösungen haben einen Wirkeintritt von ca. 0,5-1 Stunde und eine Wirkdauer von 8-12 Stunden.
Orale Nabilon (Canemes) Kapseln haben einen Wirkeintritt von 60-90 Minuten und eine Wirkdauer von 8-12 Stunden.
Kassen- oder Privatrezept
Bei einem kassenärztlichen Rezept muss die Kostenübernahme zur Bewilligung einer Cannabis Therapie vor der Verschreibung durch den Arzt bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Achtung: Bei einem Wechsel der Blütensorten oder der Änderung der Dosierung im Rahmen der BtMVV muss keine erneute Genehmigung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse eingeholt werden. Bei einem Wechsel von Blüten auf Extrakte ist dies wiederum erforderlich.
Im Falle der Verordnung einer Cannabis Medikation für einen gesetzlich Versicherten auf Privatrezept muss keine Genehmigung der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) beantragt werden, hier trägt der Patient die Therapiekosten selbst. Für Fertigarzneimittel, die in ihrer zugelassenen Indikation verordnet werden, muss ebenso keine Genehmigung zur Kostenerstattung beantragt werden. Bei einer Überschreitung der zulässigen Anwendung (Off-Label-Gebrauch) des Fertigarzneimittels hingegen schon.
Je nach vereinbartem Versicherungsumfang sind die Kosten für medizinische Cannabisprodukte in der Privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig. Die Kostenerstattung einer Cannabis Therapie seitens der PKV richtet sich nach den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung. Die Bedingungen für die Kostenübernahme besagen, dass es sich um schulmedizinisch anerkannte, in der Apotheke erhältliche und ärztlich verordnete Arzneien handeln muss. Es empfiehlt sich die private Krankenkasse wegen der Kostenübernahme im Vorfeld zu kontaktieren und ggf. eine Kostenübernahmeantrag ähnlich der gesetzlichen Krankenkassen einzureichen. Falls die Schulmedizin keine Lösung bietet und sich die Therapie in der Praxis bewährt hat, ist eine Cannabis Therapie ebenfalls möglich. Bei einer stationären Behandlung gilt: Cannabis Medzin kann auch für den Stationsbedarf verordnet werden. Die Patientenversorgung ist dabei über den Betäubungsmittelanforderungsschein gesichert.
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