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zur Verantwortung

Genauso wie die Hersteller (GMP, GDP, …) und Apotheken (DAC, NRF, …) bei Medikamenten eine große Verantwortung haben, hat diese auch der Patient.

Voraussetzung für eine effektive und vertretbare Cannabis-Therapie ist der verantwortungsvolle Umgang aller Patienten mit Ihren Cannabis Medikamenten. Patienten sollten unbedingt von ärztlicher Seite aber auch von ihrer Alltagsumgebung unterstützt werden. Die regelmäßige (zur gleichen Zeit und zu immer gleichen Bedingungen) und ärztliche verordnete Einnahme des Arzneimittels sorgen für eine Sicherheit der Dosierung. Achten Sie darauf die niedrigste mögliche Dosierung für Ihre Beschwerden ein zu nehmen. Eine verlässliche Versorgung mit Cannabinoid Medikamenten ist im Cannabis-Gesetz verankert und es sollte in jeder Apotheke beziehbar sein. Apotheken unterliegen aufgrund der ärztlichen Verschreibung dem sogenanntem Kontrahierungszwang nach § 17 Absatz 4 der Apothekenbetriebsordnung und sind bei einem Rezept somit verpflichtet zur Versorgung des Patienten.

 

Weitere notwendige Hilfsmittel zur Einnahme

Das in der Apotheke abgegeben medizinische Cannabis Medikament (Blüten, Kapseln, Extrakte) ist zwingend notwendig für eine wirkungsvolle Medikation. Bei Blüten ist die Applikation ohne Hilfsmittel jedoch nicht möglich. Der Arzt kann nach Festlegung der Einnahme auch die benötigten Hilfsmittel verschreiben. In den NRF Monographien werden die für die Zubereitung benötigten Utensilien wie Messbecher, Dosier- oder Messlöffel sowie Grinder (zur Zerkleinerung notwendige Kräutermühle) über die Großhändler für Apothekenbedarf beziehen. Die Identitätsprüfung seitens der Apotheke nach der DAC-Monographie gewährleistet dem Patienten ein hohes Maß an Sicherheit, was Zusammensetzung und Wirkstoffe sowie die Pflanzenqualität anbelangt. Hierfür wird die Verpackung bereits in der Apotheke geöffnet. Das DAC/NRF gibt für die Haltbarkeit von Cannabis Blüten unabhängig von der Sorte als Richtwert zwei Monate an. Erhalten Sie in der Apotheke bereits fein pulverisiertes Pflanzenmaterial, so bauen die Wirkstoffe schneller ab als bei nicht zerkleinerten Cannabis Blüten.

 

Cannabis Blüten als Medikament im Alltag

Seitens des BfArM erfolgt keine Einschränkung hinsichtlich der Örtlichkeit an der ein Konsum durch den Patienten stattfinden darf, da es sich um eine erlaubte, medizinisch notwendige Maßnahme handelt. Es wird hierbei jedoch eine diskrete, nicht provozierende Anwendung von medizinischen Cannabis Blüten durch den Patienten erwartet. Bei Einnahme von Cannabis Blüten durch Inhalation in der Öffentlichkeit ist es für Ordnungskräfte oder Außenstehende nicht ersichtlich, ob es sich um die Einnahme von medizinischem oder illegalem Cannabis handelt und kann somit zu unnötigen Diskussionen oder schlimmeren führen.

Nach dem Betäubungsmittelgesetz § 4 Absatz 1 Ziffer 3 bedarf ein Patient keiner Erlaubnis zum Mitführen von medizinischem Cannabis. § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer […] in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel a) auf Grund ärztlicher […] erwirbt. Es empfiehlt sich dennoch, eine vom Arzt oder der Apotheke gestempelte Kopie der Verordnung, des Rezeptes, einen Cannabinoid Ausweis (erhältlich vom Arzt oder auch der Apotheke) und/oder eine schriftliche Bestätigung des verschreibenden Arztes mit sich zu führen. Wer auf EU Reise gehen möchte, kann innerhalb der EU den Tagesbedarf bestimmter Cannabis Medikamente von bis zu 28 Tagen mit sich führen. Die Voraussetzung hierfür ist das ständige mitführen eines vom Arzt ausgefüllten und von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigten sogenannten Schengen Scheins, eine „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens.

 

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